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Coronaschutzverordnung: Land NRW veröffentlicht neue Regelungen - auch für den Bereich Kultur

28.05.2020 Ab Samstag, 30. Mai 2020, gelten in Nordrhein-Westfalen im Zuge des Plans der Landesregierung weitere Öffnungen der Anti-Corona-Maßnahmen. Dazu gehören unter anderem auch Regelungen zur Durchführung von Veranstaltungen in Kinos, Theatern, Opern- und Konzerthäusern und anderen öffentlichen oder privaten Kultureinrichtungen.

Für den Bereich Kultur gelten unter anderem folgende Regeln:

  • Bei Konzerten und Aufführungen in geschlossenen Räumen und im Freien mit bis zu einem Viertel der regulären Zuschauerkapazität, höchstens aber 100 Zuschauern, sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen), zur dauerhaften guten Durchlüftung der Räumlichkeit, insbesondere im Bühnenbereich, zur Rückverfolgbarkeit und gegebenenfalls zur Umsetzung einer Pflicht zum Tragen einer MundNase-Bedeckung sicherzustellen.
  • Bei Aufführungen mit Sprechtheater, Musik mit Blasinstrumenten oder Gesang muss der Abstand zwischen Publikum und Bühne mindestens 3 Meter betragen.
  • Konzerte und Aufführungen mit mehr Zuschauern sind auf der Grundlage eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes zulässig.
  • Der Betrieb von Autokinos, Autotheatern und ähnlichen Einrichtungen zulässig, wenn der Abstand zwischen den Fahrzeugen mindestens 1,5 Meter beträgt sowie der Ticketerwerb und die Nutzung von Sanitärräumen den geltenden Hygiene-Vorgaben für den Handel entsprechen.
  • Musikfeste, Festivals und ähnliche Kulturveranstaltungen sind bis mindestens zum 31. August 2020 untersagt.

Die obenstehenden Punkte bilden nur eine grobe Übersicht der ab dem 30. Mai geltenden Regelungen. Bitte lest euch unbedingt die gesamte Coronaschutzverordnung durch, wenn ihr für eure Arbeit eigene Maßnahmen treffen müsst.

> Zur Coronaschutzverordnung (gültig ab 30. Mai)