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Bund: Überbrückungshilfe III wird aufgrund der andauernden Schließungen ausgeweitet

08.01.2021 Bisher gab es für diejenigen Unternehmen, Soloselbständigen und Freiberufler*innen, die direkt und indirekt von den Schließungen seit dem 2. November 2020 bundesweit geschlossen sind, die außerordentliche Wirtschaftshilfe („November- bzw. Dezemberhilfe“). Es wird ein nicht rückzahlbarer Zuschuss gezahlt, der bis zu 75 Prozent des Umsatzes des Vorjahresmonates beträgt. Diese Hilfe gilt insbesondere für Restaurants, Hotels, Bars, Theater und Veranstaltungshäuser.

Neu hinzu kommt nun die sogenannte Überbrückungshilfe III. Ab Januar 2021 gilt sie für alle Unternehmen, Soloselbständigen und Freiberufler*innen, die von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen sind – also sowohl für die jetzt im Dezember neu bundesweit geschlossenen Unternehmen wie auch für diejenigen, die im November oder Dezember die „November“- bzw. „Dezemberhilfe“ erhalten haben. Die Überbrückungshilfe III sieht Zuschüsse zu den fixen Kosten der Unternehmen vor und schließt sich an die Überbrückungshilfe II an.

Die betroffenen Unternehmen erhalten die Hilfe für jeden Monat des Jahres 2021, in welchem sie von einer bundesweiten staatlichen Schließungsanordnung erfasst sind.

Zur Überbrückungshilfe III gehört auch die sogenannte „Neustarthilfe für Soloselbständige". Zu den zu berücksichtigenden Kosten soll für diese Gruppe künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale von 25 Prozent des Umsatzes im Vergleichszeitraum zählen. Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche können zudem für den Zeitraum März bis Dezember 2020 Ausfallkosten geltend machen.

Die Antragstellung wird im Laufe des Januars über die Überbrückungshilfe-Plattform möglich sein.

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