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Aktuelle NRW-Coronaschutzverordnung: 2G-Regel im Kulturbereich und Regelungen für Beschäftigte

09.12.2021 Mit Inkrafttreten der Änderungen der neuen Corona-Schutzverordnung werden die Einschränkungen für Personen, die weder geimpft noch genesen sind, nochmals deutlich verschärft.

Der Besuch von Veranstaltungen und Einrichtungen im Kultur-, Sport- und Freizeitbereich ist laut neuer Coronaschutzverordnung nur noch immunisierten Personen gestattet, die vollständig geimpft oder genesen sind.

Beschäftigte, ehrenamtlich eingesetzte und andere vergleichbare Personen, die in diesen Bereichen tätig sind und dabei Kontakt zu Gästen oder untereinander haben, müssen entweder immunisiert oder getestet sein und in letzterem Fall zusätzlich mindestens eine medizinische Maske tragen. Für Beschäftigte, die während der Berufsausübung keine Maske tragen können, ist übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein Testnachweis auf der Grundlage einer PCR-Testung ausreichend.

> Zur neuen Coronaschutzverordnung, gültig ab 9.12. (PDF)